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Designrecht

FAQ Geschmacksmusterrecht (Designrecht)

Was ist ein Design?

Durch das Geschmacksmustergesetz werden sowohl zweidimensionale “Muster” (z.B. Stoffmuster) als auch dreidimensionale Modelle geschützt. Es muss sich um Muster oder Modelle gewerblicher Gegenstände handeln, die den ästhetischen Farb- oder Formsinn ansprechen. Voraussetzung sind hierbei die Neuheit sowie die Eigentümlichkeit des Gegenstandes, also eine gestalterische Tätigkeit des Designers. Seit Geltung des neuen Geschmacksmusterrechts sind die bislang strengeren Anforderungen nach einer gewissen „Gestaltungshöhe". Das neue Geschmacksmusterrecht schützt so in vermehrtem Umfang äußere Gestaltungsformen.

Schutzfähig sind z.B Designs technischer Geräte, Designs von Verbrauchsgegenständen oder auch Verpackungen.

Allerdings sind Einzelteile eines Gesamterzeugnisses, wie z. B. einer Autokarosserie mit dem seit 2003 geltenden Designrecht nur noch schutzfähig, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar sind. Diese Einschränkung ist Folge der EU-Harmonisierung. Aber Ersatzteile wie zB Kotflügel, Motorhaube oder Stoßfänger können als Geschmacksmuster geschützt werden, sofern sie auch als Einzelteil die Schutzvoraussetzungen erfüllen.

Welche Unterschiede bestehen gegenüber einem Urheberrecht?

Ein Geschmacksmuster ist ähnlich dem Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Schutzrecht, wohingegen es keine monopolistische Prüfbehörde in Deutschland für Urheberrechte existiert. Der Designschutz entsteht grundsätzlich durch Eintragung (europäischer Designschutz kann auch zeitlich begrenzt ohne Eintragung entstehen) und Vorliegen der materiellen Voraussetzungen, der Urheberschutz von Gesetzes wegen. Gleichwohl ist für den Designer der Designschutz “leichter” zu erlangen, als Urheberrechtsschutz. Denn letzterer verlangt eine solche Schöpfungshöhe, die weit über der Neuheit/ Eigentümlichkeit als Designvoraussetzung liegt. Für den Designer empfielt sich daher regelmässig die Inanspruchnahme von Designschutz, der im übrigen auch parallel zu Urheberrechtsschutz bestehen kann.

Weitere wesentliche Unterschiede sind die begrenzte maximale Laufzeit des Designschutzes von - seit Änderung des Geschmacksmustergesetzes im Jahre 2003 - insgesamt 25 Jahre sowie die Möglichkeit eine Sammelanmeldung bis zu 100 Muster oder Modelle für diesselbe Warenklasse einzutragen, also bspw. mit einer Anmeldung 100 verschiedene Stoffmuster als Sammelanmeldung zu beantragen. Im übrigen wird bei einem unangegriffenen Design vermutet, dass Designschutz besteht, wohingegen der Urheber die Tatsachen grundsätzlich darzulegen und zu beweisen hat, dass er Urheber ist, Schöpfungshöhe besteht usw.

Aufgrund der Verordnung zum europäischen Geschmacksmuster, dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster, können seit 2003 mit Anmeldepriorität April 2003 Gemeinschaftsgeschmacksmuster angemeldet werden, die hinsichtlich Voraussetzung, Schutzdauer uvam zahlreiche weitere, kostengünstige Möglichkeiten bieten und europaweiten Schutz versprechen.

Wie lange wirkt ein Geschmacksmusterschutz?

Seit dem Anmeldetag besteht der Schutz mit Eintragung des Geschmacksmusters maximal 25 Jahre (eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster 25 Jahre; benutzte nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster 3 Jahre) lang, soweit das Gebrauchsmuster jeweils aufrechterhalten wird, also insbesondere die drei Verlängerungsgebühren beim deutschen Patentamt beglichen werden. Trotz der Harmonisierung des Gemeinschaftsrechts existiert ein deutsches, nicht eingetragenes Design nach wie vor nicht.

Welchen räumlichen Schutz bietet ein Geschmacksmuster?

Es gibt derzeit kein weltweites Gebrauchsmuster, aber ein europaweit wirkendes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Ein deutsches Geschmacksmuster bietet Schutz in Deutschland. Auf internationaler Ebene gewährt zudem das Haager Abkommen über die Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle Schutz.

Darf das Design vor der Anmeldung bekannt gegeben werden (Neuheitsschonfrist)?

Während in Deutschland Erfindungen grundsätzlich zuerst angemeldet werden müssen, bevor sie in irgendeiner Weise veröffentlicht werden. existiert für Geschmacksmuster (wie für Gebrauchsmuster) eine sog. Neuheitsschonfrist von 12 Monaten (ab Inkrafttreten des neuen deutschen Geschmacksmusterrechts).

Es dürfen also unter bestimmten, unbedingt einzuhaltenden Voraussetzungen (insbesondere:in erster Linie Eigenveröffentlichung) Veröffentlichungen vor Anmeldung getätigt werden.

Wie entsteht das Geschmacksmuster?

Deutsche Geschmacksmuster entstehen durch Anmeldung beim Deutschen Patentamt auf Antrag. Hierzu existiert ein Formblatt des Deutschen Patent- und Markenamtes (http://www.dpma.de). Im Lichte potentiell sinnvoller Sammelanmeldungen sollte dabei ein Fachmann konsultiert werden.

Wie verläuft das Geschmacksmuster-Erteilungsverfahren?

Jede eingegangene Anmeldung wird zunächst einer sog. Offensichtlichkeitsprüfung unterzogen, wobei lediglich überprüft wird, ob formaliter bereits offensichtliche Mängel vorliegen, also bspw. Unterlagen fehlen o. ä.

Das Prüfungsverfahren endet mit dem Prüfungsbescheid bzw. der Zurückweisung. Im Fall der Geschmacksmustererteilung erfolgt die Veröffentlichung bzw. die Eintragung in die Geschmacksmustertrolle.

Kann gegen ein Geschmacksmuster mit einem kostengünstigen Einspruchsverfahren angegriffen werden?

Im Unterschied zum Patent- oder Markenrecht kennt das Geschmacksmusterrecht keine fristabhängige Einspruchs-/ Widerspruchsverfahren.

Im Unterschied zum Gebrauchsmusterlöschungsverfahren vor dem Patentamt, erfolgt der erste Schritt gegen ein Geschmacksmuster durch eine kostenintensive Löschungsklage vor einem Landgericht auf Einwilligung in die Löschung.

Dort wird sodann geprüft, ob die für die Eintragung ebenfalls notwendigen materiellen Schutzvoraussetzungen vorliegen, also Neuheit und erfinderischer Schritt eingehalten wurden.

Was benötigen wir, um Ihr Design anzumelden?

In der Regel bedarf es neben einer Skizze, einer Beschreibung und ggfs. eines Anschauungsobjektes. Im Einzelfall werden weitere Details nach Absprache erforderlich, die wir im Lichte der jeweiligen Komplexität nicht allgemein angeben können.

In einem ersten Schritt genügt uns zur Abschätzung der weiteren Vorgehensweise eine allgemeine Information, um welches Gebiet es geht (Möbel, Stoffe, Bedarfsgegenstände, technisches Design, Verpackung usw.) und sodann wird der zuständige Sachbearbeiter mit Ihnen einen Kontakt herstellen, um den weiteren Informationsaustausch einschliesslich einer Kostenschätzung mit Ihnen abzustimmen.

Besondere Links zu diesem Thema:

Ihre (fach-)anwaltlichen Ansprechpartner:

  1. Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Michael Horak, Dipl.-Ing., LL.M., sowie
     
  2. Rechtsanwältin und Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Julia Ziegeler

 

 

 

 

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© Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak 2002-2011

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